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Datenschutz

Datenschutzhinweise für unsere Mitglieder: Stand 25. Mai 2018

Wichtigste Grundregel: keep cool - immer schön ruhigbleiben!

 

Für die Umstellung auf die DS-GVO wurde von der Landesdatenschutzbeauftragten in Niedersachsen eine Checkliste für Vereine erstellt

(PDF-Download).

 

Checkliste für Vereine im Klartext mit Erläuterungen zum Ausfüllen und Abheften: Checkliste zum Ausfüllen im Word Format

 

Außerdem gibt es als Arbeitshilfe von der Landesdatenschutzbeauftragten in Niedersachsen ein Informationsblatt mit Handlungsempfehlungen zum Verein im www (PDF-Download).

 

Neue Umsetzungsauslegungen der DS-GVO könnte es auch in der Zukunft noch geben. Bitte informieren Sie sich auch bei der Datenschutzbeauftragten in Niedersachsen: http://www.lfd.niedersachsen.de

 

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen:

Barbara Thiel

Prinzenstraße 5
30159 Hannover


Telefon: 05 11/120-45 00
Telefax: 05 11/120-45 99


E-Mail:

Homepage: http://www.lfd.niedersachsen.de

 

 

Praxistipps vom BDAT Stand 15. Mai 2018


So setzen Vereine die EU – Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) um:
Sie führen ehrenamtlich einen Verein? Sie haben nicht viel Zeit? Dennoch gilt auch für Ihren Verein: ab 25. Mai ist die EU – DSGVO anzuwenden. Um sich möglichst rechtssicher und dennoch mit leistbaren Arbeitsschritten in der Datenschutzwelt zu bewegen, hat der BDAT eine Handlungsempfehlung zusammengestellt.


1. Online - Website DS-GVO-gerecht anpassen

  • Datenschutzbestimmungen aktualisieren

Ihre Website ist das „Fenster nach draußen“, durch das die Welt auch hineinschauen kann. Und findige Abmahnvereine oder „Nicht-Wohlgesinnte“ sehen ab dem 25. Mai, ob die neue Datenschutzverordnung angewendet wird. Bevor es zur Anzeige bei der zuständigen Datenschutzbehörde kommt: Erstellen Sie mit dem Administrator Ihrer Seite eine EU-DSGVO-gerechte Datenschutzerklärung für die Website. Jede Website verwendet andere Tools oder Erfassungsinstrumente, es gibt deshalb keine „allgemeine“ Datenschutzerkärung, die für alle richtig ist.


Einige Hinweise, die die neue Datenschutzerklärung – je nach Gestaltung - enthalten muss:

  • Hinweis auf Analyse- und Statistikanwendungen (z. B. Piwik oder Google-Analytics) mit optionalem Opt-Out (Anklickmöglichkeit, dass der Besucher nicht erfasst werden möchte)
  • Sie nutzen Social-Media-Plugins (Facebook, Instagram etc.)? Nicht ohne Hinweis in der Datenschutzerklärung!
  • Hinweis auf den Umgang mit Kontaktdaten aufnehmen
  • Interaktionsmöglichkeiten auf Websites in der Datenschutzerklärung Ihrer Website festhalten

 

Eine Mustervorlage gibt es hier (die entsprechend angepasst werden muss):
https://www.datenschutz.org/datenschutzerklaerung-muster.pdf


Zum Erstellen Ihrer angepassten Datenschutzerklärung können Sie kostenlose Generatoren im Internet zur Hilfe ziehen, in der Suchmaschine dafür „EU DSGVO Datenschutzerklärung Generator“ eingeben, zwei Beispiele:


https://datenschutz-generator.de
https://www.activemind.de/datenschutz/datenschutzhinweis-generator

 

 

  • SSL-Verschlüsselung

Wichtig ist zudem, dass die Website Verschlüsselungsverfahren anwendet (SSL) und falls sie Formulare verwendet, müssen hier ausführliche Datenschutzhinweise eingebaut werden oder aber die Formulare von der Website entfernt werden.

 

  • Cookies

Fast alle Webseiten verwenden Cookies. Diese sind dazu da, Nutzer wiederzuerkennen und ihnen das Surfen auf einer Website zu erleichtern, etwa dadurch, dass der Nutzer seine Zugangsdaten nicht bei jedem Besuch neu eingeben muss oder erkannt wird, was der Nutzer bereits gekauft hat. Sie sollten den Nutzer beim ersten Seitenaufruf über das Verwenden von Cookies und sein Widerspruchsrecht (Cookie Banner) informieren.
Weitere Hinweise hierzu: https://www.e-recht24.de/artikel/datenschutz/8451-hinweispflicht-fuer-cookies.html

 

  • Formulare

Alle Formulare, z. B. Kontaktformular, Bestellformular, die online ausgefüllt werden, benötigen eine verpflichtende Checkbox, wo der Benutzer über den Datenschutz aufgeklärt wird und er diesen akzeptieren muss.

 

  • Newsletter
    • Wenn Sie einen Newsletter versenden, achten Sie darauf, dass die Anmeldungen über ein sogenanntes „Double-opt-in“-Verfahren gesendet wurden. Altbestände ggf. anschreiben, löschen und um Neuanmeldung bitten.
    • Das Anmeldeformular für Ihren Newsletter darf nur ein Pflichtfeld enthalten: die E-Mail-Adresse.
    • Rechtliche Mindestvorgaben in Newsletter E-Mails: Impressum, Abmeldelink, Link zur Datenschutzerklärung.
    • Haben Sie ein Newsletter-Anmeldeformular auf der Website, ist es ratsam unter den Button zur Newsletter-Anmeldung einen kurzen Hinweistext zu schreiben, der den Nutzer darüber aufklärt, was mit den Daten passiert und die Datenschutzerklärung verlinkt.


Weitere Hinweise zum Newsletter gibt es z. B. hier:
https://www.newsletter2go.de/whitepaper/eu-dsgvo

 

  • Blogs

Zusätzlich zu den unter „Website“ genannten Aktualisierungen müssen Kommentarfunktionen einen Datenschutzhinweis berücksichtigen.

Weitere Infos zum Thema hat eine Bloggerin z. B. hier eingestellt:
https://chris-tas-blog.de/dsgvo-betrifft-auch-blogger-datenschutzverordnung


2. Offline - Verzeichnis über Verarbeitungstätigkeiten anlegen:

Die Datenschutzverordnung sieht vor, nur wirklich absolut notwendige Daten zu verarbeiten (Prinzip der Datenknappheit). Jeder Verein muss sich die Frage stellen: Was wird wo warum gespeichert u. verarbeitet, wer hat Zugriff darauf und überlegen, ob Speicherung und Zugriff wirklich in diesem Umfang notwendig ist. Aus diesen Überlegungen heraus wird das „Verzeichnis über die Verarbeitungstätigkeiten“ erstellt.

 

Ein gut verständliches Muster stellt z.B. der Bayerische Datenschutzbeauftragte zur Verfügung:
https://www.lda.bayern.de/de/kleine-unternehmen.html
Auch hier gilt: der Vereins muss es nach den individuellen Gegebenheiten befüllen


3. Informationspflichten nachkommen
Durch den Beitritt eines Mitgliedes entsteht eine vertragsähnliche Beziehung, die den Verein berechtigt, Daten zu verarbeiten. Nach §13 u. 14 EU DS-GVO ist der Verein aber auf alle Fälle verpflichtet, auch die Vereinsmitglieder (bisherige und neue!) über erhobene Daten zu informieren. Dies geschieht in einer Datenschutzinformation/Datenschutzhinweis, die den Mitgliedern übergeben oder zugesendet wird.

 

Ein individuell noch anzupassendes Muster für Vereine hat der Landessportbund Nordrhein-Westfalen auf seiner Seite veröffentlicht:
http://www.vibss.de/vereinsmanagement/recht/datenschutz unter Musterschreiben – Informationspflichten nach Art. 13 u. 14 EU DSGVO


4. Daten sicher aufbewahren, Verpflichtungserklärungen einholen und prüfen: Datenschutzbeauftragter notwendig?
Was selbstverständlich klingt, muss überprüft werden:

  • Sind die Daten sicher vor dem Zugriff von außen?
  • Welche technisch-organisatorischen Maßnahmen (kurz: TOM) ergreift der Verein, dass kein unberechtigter Zugriff erfolgt? Passwortschutz, geschützter Bereich auf einem PC, in verschlossenem Raum?
  • Wie stellt der Verein sicher, dass nicht personenbezogene Daten auf einem Stick landen und dieser verloren geht?
  • Diese Maßnahmen sollten auch im Verzeichnis Verarbeitungstätigkeiten (s. 2.) aufgeführt werden
  • Wichtig ist, die Personen im Verein, die berechtigten Zugriff auf Daten haben, eine Vertraulichkeitserklärung unterzeichnen zu lassen.


Ein Musterschreiben „Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit und zur Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen“ findet sich auf der Seite des Sportbundes NRW.
http://www.vibss.de/vereinsmanagement/recht/datenschutz

 

  • Ein Datenschutzbeauftragter (DSB): Wird bei vielen Vereinen nicht benötigt, aber, bei manchen eben schon. Durch die zusätzliche nationale „Aufsattelung“ des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gilt wie im bisherigen Gesetz auch ab 25. Mai weiterhin: falls mehr als 9 Personen regelmäßig Daten verarbeiten (d.h. auch darauf Zugriff haben!), besteht die gesetzliche Pflicht eine geeignete, fachkundige Person als Datenschutzbeauftragte*n intern zu berufen oder extern zu beauftragen . Das gilt nicht nur für Unternehmen, sondern auch für ehrenamtliche Vereine. „Regelmäßig“ muss dabei nicht täglich oder wöchentlich sein, sondern kann auch eine längere Intervalle bedeuten.

 

 

5. Einwilligung von Personen zur Datenspeicherung einholen:
Ihr Verein hat einen Email- oder Postverteiler, um z.B. regelmäßig zu Vorstellungen einzuladen? Falls keine „vertragsähnliche Bindung“, also eine Mitgliedschaft im Verein vorliegt, gilt: auch hier müssen Sie dokumentieren können, dass Sie die Einwilligung der Personen besitzen, denen diese personenbezogenen Daten gehören. Lassen Sie sich die Einwilligung schriftlich bestätigen mit einem Formular, dem Sie ergänzend Datenschutzhinweise beilegen.


6. Daten löschen - Löschkonzept
Schließlich gilt: Alle personenbezogenen Daten, für die keine vertragsähnliche Bindung wie Mitgliedschaft vorliegt, oder für die Sie von den betroffenen Personen keine Einwilligung vorliegenhaben, müssen Sie löschen. Sie haben kein Recht, sie zu verarbeiten, zu speichern.
Mittel- und langfristig muss der Verein ein Löschkonzept anlegen: wann werden Daten gelöscht - wenn Mitglieder ausgetreten sind?

 

7. Datenschutzgrundsätze müssen außerdem in einer Datenschutzordnung des Vereins niedergelegt werden.

Wichtiger Hinweis:
Dokumentieren Sie Ihre Datenschutzaktivitäten. Sie sind verpflichtet nachzuweisen, dass Sie die Daten rechtmäßig verarbeiten.
Musterformulare können die Arbeit erleichtern. In jedem Fall müssen Vereine sie aber an ihre eigenen Gegebenheiten anpassen.
Bitte beachten Sie: Dies ist eine Handlungsempfehlung mit Stand vom 15.05.2018 und stellt keine Rechtsberatung dar.

Der BDAT und der Amateurtheaterverband Niedersachsen e.V.  übernehmen keine juristische Gewähr für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben und der Links.